Satzung
der
Turn- und
Sportgemeinschaft Wettbergen 1909 e.V.
(Stand: 08.03.2011)
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der
Verein führt den Namen Turn und Sportgemeinschaft Wettbergen 1909 e.V. und hat
seinen Sitz in Hannover-Wettbergen. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hannover unter der Nr.3928 eingetragen.
2.
Der
Verein, auch TuS Wettbergen genannt, ist aus dem Turnverein Jahn in Wettbergen
entstanden; als Gründungstag gilt der 15. Oktober1909.
3.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
1.
Der
Verein verfolgt den Zweck, den Amateursport zu betreiben und zu fördern. Der
Jugendpflege gilt die besondere Aufmerksamkeit.
2.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.
Der
Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person aufgrund eines schriftlichen
Antrages erwerben. Für Minderjährige ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.
Ehrenmitglieder
(Ehrenvorsitzende) werden auf Antrag des Vorstandes von einer
Mitgliederversammlung ernannt.
3.
Die
Mitglieder sind zur Leistung von Arbeitseinsätzen verpflichtet. Die Pflicht zur
Leistung von Arbeitseinsätzen kann durch Geldleistung abgegolten werden.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet
a)
durch
Tod
b)
durch
Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
c)
durch
Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses wegen Zahlungsrückstandes von
mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung oder wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen
unsportlichen Verhaltens.
2.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein bestehen.
§
5 Beiträge
Die
Mitglieder haben die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten
Beiträge und Eintrittsgelder nach der Beitragsordnung zu entrichten. Die Beitragszahlung
beginnt mit dem 1. des Aufnahmemonats und ist im Voraus fällig. In besonderen
Fällen können Beiträge vom Vorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.
§
6 Gliederung des Vereins
1.
Der
Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die Pflege einer
bestimmten Sportart betreiben. Die Abteilungen werden durch Beschluss des
Vorstandes gegründet.
2.
Jede
Abteilung wird von einem oder zwei Abteilungsleiter(n) und Stellvertretern
geleitet, die die mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen regeln. Die
Leiter und deren Stellvertreter sollen von den Abteilungen gewählt werden. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
3.
Die
Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen
Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des
Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der
vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
4.
Für
die Jugendarbeit des Vereins gilt eine vom Vorstand genehmigte Jugendordnung,
die auch die Wahl des Jugendleiters des Vereins regelt.
§
7 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
a)
die
Mitgliederversammlung
b)
der
Vorstand
c)
die
Kassenprüfer
d)
der
Ehrenrat
§
8 Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im
ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
3.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von einem Monat einberufen werden,
wenn
a)
dringende
Entscheidungen getroffen werden müssen
oder
b)
ein
Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt.
4.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in
der Form einer Veröffentlichung im Wettberger Mitteilungsblatt, auf der
Internetseite und in den Schaukästen des Vereins mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und
dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
5.
Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt der
1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende oder
ein sonstiges Mitglied des Vorstandes. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied
den Vorsitz nicht übernimmt, soll der Versammlungsleiter unter Leitung des
ältesten anwesenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
6.
Das
Stimmrecht von Mitgliedern ab vollendetem 16. Lebensjahr kann nur
persönlich, das Stimmrecht von jüngeren Mitgliedern nur von einem der
gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden; jeder Anwesende hat jedoch nur ein
Stimmrecht. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der
erschienenen Stimmberechtigten es beantragt haben. Enthaltungen zählen weder
als Ja- noch als Nein-Stimmen.
7.
Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen
können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
beschlossen werden.
8.
Der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen unterliegen insbesondere
a)
Genehmigung
des Protokolls der jeweils vorangegangenen Mitgliederversammlung
b)
Bestellung
des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
c)
Entlastung
der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
d)
Genehmigung
der Haushaltspläne
9.
Die
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a)
Genehmigung
des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
b)
Tätigkeitsbericht
des Vorstandes
c)
Kassenbericht
und Bericht der Kassenprüfer
d)
Entlastung
des Vorstandes und der Kassenprüfer
e)
Wahlen
f)
Beschlussfassung
über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
g)
Beschlussfassung
über vorliegende Anträge
10. Über Punkte, die
nicht in der Tagesordnung der Einladung enthalten sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zehn
Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand eingegangen sind. Der
Vorstand hat solche Anträge spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstag auf
der Internetseite und in den Schaukästen des Vereins bekannt zu machen. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, dass der Antrag
als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf
Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn
die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
§
9 Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus
a)
dem
geschäftsführenden
Vorstand mit
1. Vorsitzenden
stellvertretendem Vorsitzenden
Kassenwart
Leiter des Sportbetriebes
b)
dem
erweiterten Vorstand
mit den Ressortleitern
Schriftführer
Jugendsport
Frauensport
Freizeitsport
Öffentlichkeitsarbeit
dem Gerätewart
und den Abteilungsleitern
2.
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Kassenwart sowie der Leiter des Sportbetriebes. Zur Vertretung
berechtigt ist der 1. Vorsitzende allein oder sind der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Leiter des Sportbetriebes.
3.
Die
Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Ressortleiters Jugendsport
und der Abteilungsleiter von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand
berechtigt, sich bis zu einer Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung
selbst zu ergänzen.
4.
Der
Ressortleiter Jugendsport und die Abteilungsleiter werden durch den Beschluss
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in ihrem Amt bestätigt.
Erfolgt
die Bestätigung nicht, ist eine neue Jugend- bzw. Abteilungsversammlung
einzuberufen, die endgültig entscheidet.
5.
Der
Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung gibt, leitet den Verein. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
6.
Der
geschäftsführende Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 ist für Aufgaben zuständig, die
aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt
außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig
ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Vorstandes im Sinne des
§ 26 BGB (§ 9 Abs. 2) zu informieren.
7.
Vorstandsaufgaben
können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der
Mitgliederversammlung entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden.
8.
Der
geschäftsführende Vorstand kann Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung erledigen lassen. Maßgebend
ist die Haushaltslage des Vereins.
9.
Zur
Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten Beschäftigte anzustellen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das
Finanzwesen des Vereins zu überprüfen. Die Jahreshauptversammlung wählt
jährlich mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben über das Prüfungsergebnis ein Protokoll anzufertigen und
der Mitgliederversammlung einen mündlichen Prüfungsbericht zu erstatten.
§ 11 Ehrenrat
1.
Der
Ehrenrat schlichtet mit dem Vereinsleben zusammenhängende Streitigkeiten unter
den Mitgliedern und entscheidet über Berufungen gegen Ausschließungen von der
Mitgliedschaft. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2.
Der
Ehrenrat besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, die kein anderes Amt im Verein
bekleiden dürfen, und wird von der Mitgliederversammlung für die gleiche
Amtsdauer wie der Vorstand gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse des Ehrenrates,
der sich seinen Vorsitzenden selbst wählt, werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
§ 12 Ausschüsse
1.
Der
Vorstand kann Vereinsausschüsse bestellen, die insbesondere die Beschlüsse des
Vorstandes vorzubereiten oder ihre Ausführen zu überwachen haben.
2.
Für
die Bereiche „Sport“ und „Jugend“ werden ständige Ausschüsse gebildet, die sich
wie folgt zusammensetzen.
a)
Sportausschuss
Leiter des Sportbetriebs als
Vorsitzender
Ressortleiter Freizeitsport
Leiter der Abteilungen des Vereins
Ressortleiter Frauensport
Ressortleiter Jugendsport
b)
Jugendausschuss
Ressortleiter Jugendsport als
Vorsitzender
Vereinsjugendsprecher als
stellvertretender Vorsitzender
Jugendsprecher und Jugendleiter der
Abteilungen
3.
Der
Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden,
deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Aufgaben, Befugnisse und
Verfahren der Ausschüsse bestimmt der Vorstand.
4.
Die
Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch die zuständigen
Vorsitzenden einberufen und geleitet.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Ehrenrates sowie der Jugend- und
Sportausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
1.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2.
Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)
der
Vorstand beschlossen hat
oder
b)
die
Hälfte der persönlich stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert hat.
3.
Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der persönlich
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
4.
Sind
zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung über die Vereinsauflösung
weniger als die Hälfte der persönlich stimmberechtigten Mitglieder erschienen,
ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufen.
Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
5.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins, nach Abdeckung etwaiger bestehender
Verbindlichkeiten, an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der
Leibesübungen verwenden muss.